Aufteilung von Bestandsgebäuden: In Hamburg nur mit Umwandlungsgenehmigung


Wer ein Bestandsgebäude mit mehreren Wohnungen zu Eigentum hält, trägt uns zuweilen den Wunsch vor, das Grundstück in Wohnungseigentum aufzuteilen. Die Gründe hierfür sind vielfältig: Wird bspw. Liquidität benötigt, soll aber zugleich nicht das gesamte Grundstück verkauft werden, kann dies durch den Verkauf von nach Teilung entstandenen einzelnen Wohnungseigentumseinheiten erreicht werden. Andere wiederum halten das Grundstück in Erbengemeinschaft und möchten die einzelnen Wohnungen unter den Erben aufteilen. Wieder andere haben das Bestandsgebäude als Investition erworben, möchten dieses nun sanieren und nach Aufteilung einzeln – und gewinnbringend – abverkaufen.

Die Aufteilung von Bestandsgebäuden ist in Hamburg jedoch durch eine am 13. November 2021 in Kraft getretene Rechtsverordnung (abgedruckt im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 72 aus 2021) deutlich erschwert worden. Um eine Verdrängung von Bestandsmietern zu unterbinden, benötigt jede Aufteilung von Bestandsgebäuden mit mehr als 5 Wohnungen eine gesonderte Genehmigung der Baubehörde nach § 250 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB). Diese Genehmigung wiederum wird grds. nur dann erteilt, wenn einer der in § 250 Abs. 3 BauGB genannten Genehmigungstatbestände vorliegt – was durchaus nicht immer der Fall ist!

Weiterhin genehmigungsfrei möglich ist die Aufteilung allerdings, wenn das Gebäude aus nicht mehr als fünf Wohnungen besteht oder erst nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung (also ab dem 14. November 2021 oder später) fertiggestellt wurde.

Sie möchten Ihr Gebäude aufteilen und sind sich unsicher, ob Sie hierfür eine gesonderte Genehmigung benötigen bzw. ob diese erteilt werden wird? Sprechen Sie uns gerne an.

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