Mit Beschluss vom 25. Februar 2026 (Az. II ZB 13/24) hat der Bundesgerichtshof eine in der Praxis weit verbreitete Gestaltung für unzulässig erklärt: Die österreichische Online-Beglaubigung ist der deutschen nicht gleichwertig und wird von deutschen Registergerichten nicht anerkannt. Die Entscheidung beendet eine jahrelange Rechtsunsicherheit – und hat unmittelbare Konsequenzen für alle, die Handelsregistereintragungen in Deutschland vornehmen wollen.
Hintergrund: Warum überhaupt österreichische Online-Beglaubigungen?
Österreich hat das Online-Beglaubigungsverfahren früh und unkompliziert eingeführt. Aufgrund der räumlichen Nähe und mangels Sprachbarriere war Österreich in der Praxis das Land der Wahl, um eine erleichterte und günstigere Online-Beglaubigung vornehmen zu lassen.
Konkret geht es vor allem um Fälle, in denen Geschäftsführer einer deutschen GmbH Anmeldungen zum Handelsregister vornehmen müssen – etwa bei Adressänderungen, Satzungsänderungen oder Geschäftsführerwechseln. Wer im Ausland sitzt oder schlicht die Kosten eines deutschen Notars vermeiden wollte, ließ die erforderliche Beglaubigung kurzerhand von einem österreichischen Notar per Video-Identifikationsverfahren durchführen.
Ob das zulässig ist, war lange umstritten. Das OLG Celle hatte 2022 die österreichische Online-Beglaubigung noch als gleichwertig angesehen. Das Kammergericht Berlin widersprach dem 2024 ausdrücklich. Nun hat der BGH die Frage höchstrichterlich entschieden.
Der Fall: Adressänderung, österreichischer Notar, Zurückweisung
Der Geschäftsführer einer im deutschen Handelsregister eingetragenen GmbH meldete eine Änderung der inländischen Geschäftsanschrift zur Eintragung an, wobei seine qualifizierte elektronische Signatur von einem österreichischen Notar im Wege eines Online-Verfahrens beglaubigt wurde. Das Registergericht wies die Anmeldung zurück; die dagegen gerichtete Beschwerde zum Kammergericht blieb ebenfalls erfolglos.
Der BGH bestätigte diese Linie und stellte fest: Die österreichische Online-Beglaubigung ist der deutschen nicht gleichwertig.
Der Maßstab: Was bedeutet „Gleichwertigkeit“?
Für die Anerkennung ausländischer Beglaubigungen in Deutschland gilt ein zweigliedriger Test, den der BGH bereits seit langem anwendet: Gleichwertigkeit ist anzunehmen, wenn erstens die ausländische Urkundsperson eine der Tätigkeit des deutschen Notars entsprechende Funktion ausübt, und zweitens das für die Errichtung der Urkunde zu beachtende Verfahrensrecht den tragenden Grundsätzen des deutschen Beurkundungsrechts entspricht.
Im vorliegenden Fall war der erste Teil unstreitig: Ein österreichischer Notar ist grundsätzlich mit einem deutschen Notar vergleichbar. Am zweiten Teil scheiterte die Gleichwertigkeit.
Wo genau liegt der Unterschied?
Das deutsche Recht verlangt zwingend ein eID-Dokument mit Online-Ausweisfunktion, das nach der eIDAS-Verordnung das Vertrauensniveau „hoch“ aufweist. Bei einer Online-Beglaubigung nach österreichischem Recht ist die Verwendung anderer, nicht elektronischer Identifizierungsmittel ohne elektronische Ausweisfunktion möglich.
Ein zweiter wesentlicher Unterschied betrifft das verwendete Videokommunikationssystem. In Deutschland werden der Online-Beglaubigungstermin, der elektronische Identitätsnachweis, das Auslesen des elektronischen Ausweises sowie die Erstellung der qualifizierten elektronischen Signatur ausschließlich in einem hoheitlich betriebenen System durchgeführt. In Österreich ist dies auch durch ein durch private Dritte zur Verfügung gestelltes, also nicht hoheitlich betriebenes, Videokommunikationssystem möglich.
Genau das ist für den BGH der entscheidende Punkt: Datenschutz, Authentizität, Sicherheit und Verfügbarkeit müssen aufgrund der Komplexität der technischen Vorgaben von einem hoheitlichen, unter Staatsaufsicht stehenden System gesichert werden.
Kein Ausweg über EU-Recht
Die Beschwerdeführerin hatte auch argumentiert, die Nichtanerkennung verstoße gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) sowie gegen die EU-Digitalisierungsrichtlinie. Beides ließ der BGH nicht gelten.
Die Dienstleistungsfreiheit des handelnden Notars wird nicht verletzt. Zwar können notarielle Dienstleistungen von der Dienstleistungsfreiheit umfasst sein und ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegen. Im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ist jedoch kein absolutes Beschränkungsverbot vorgesehen, sodass Beschränkungen durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden können. Die Anforderungen des deutschen Online-Beurkundungsverfahrens sollen die Vertrauenswürdigkeit des Urkundsvorgangs sicherstellen und Straftaten verhindern.
Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis?
Die Entscheidung des BGH macht deutlich, dass die Anforderungen an die Gleichwertigkeit einer ausländischen Online-Beglaubigung außerordentlich streng sind. Bereits kleinste Abweichungen vom deutschen Verfahrensrecht können dazu führen, dass die Gleichwertigkeit zu verneinen ist und die Anmeldung zum deutschen Handelsregister damit scheitert – in diesem Fall sogar bei dem dem deutschen Rechtssystem so nahestehenden österreichischen Notariatswesen.
Für Betroffene bedeutet das konkret:
- Bereits eingereichte Anmeldungen mit österreichischer Online-Beglaubigung können vom Registergericht zurückgewiesen werden – unabhängig davon, ob der österreichische Notar korrekt gehandelt hat.
- Doppelkosten drohen: Wer auf die österreichische Beglaubigung gesetzt hat und scheitert, muss anschließend dennoch einen deutschen Notar beauftragen – und trägt dann beide Kosten.
- Zeitverlust: Gerade bei zeitkritischen Eintragungen (z. B. Geschäftsführerwechsel, dringende Satzungsänderungen) kann die Zurückweisung erhebliche Verzögerungen verursachen.
- Ausländische Geschäftsführer mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands müssen für Handelsregisteranmeldungen entweder persönlich zu einem deutschen Notar reisen oder die deutsche Online-Beglaubigung über das Videosystem der Bundesnotarkammer nutzen.
- Andere ausländische Online-Beglaubigungen dürften ebenfalls nicht anerkannt werden – der BGH hat die Anforderungen so formuliert, dass kaum ein ausländisches System den deutschen Standards genügen dürfte.
Die deutsche Online-Beglaubigung als einzige sichere Alternative
Seit dem 1. August 2022 können deutsche Notare Unterschriftsbeglaubigungen gemäß § 40a BeurkG auch per Videokommunikation durchführen – ausschließlich über das von der Bundesnotarkammer betriebene, hoheitlich gesicherte System. Dieses Verfahren ist die einzige Online-Alternative, die von deutschen Registergerichten zweifelsfrei akzeptiert wird.
Für Mandanten, die im Ausland ansässig sind oder den Weg zum Notariat vermeiden möchten, ist die deutsche Online-Beglaubigung damit die rechtssichere Lösung – auch wenn sie etwas aufwendiger ist als das österreichische Pendant.
Fazit
Der BGH hat Klarheit geschaffen, wo bislang Unsicherheit herrschte. Die österreichische Online-Beglaubigung ist für deutsche Handelsregisterzwecke nicht verwendbar. So groß der Reiz einer Online-Beglaubigung durch einen österreichischen Notar auch sein mag – sie birgt ein Risiko, das in keinem angemessenen Verhältnis zur Kostenersparnis steht.
Wer sicher gehen will, nutzt ausschließlich die deutsche Online-Beglaubigung nach § 40a BeurkG oder kommt persönlich zum Notariat. Wir führen beide Varianten durch und beraten Sie gerne, welcher Weg in Ihrem Fall der schnellste und günstigste ist.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Für konkrete Fragen empfehlen wir eine individuelle Beratung durch unser Notariat.

