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Grade im Norden Deutschlands halten Eheleute ihre selbst bewohnte Immobilie (Familienheim) häufig nicht als Miteigentümer, sondern in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Eine solche Familienheim-GbR hat einige Vorteile, so können etwa die Beteiligungsquoten formfrei und außerhalb des Grundbuches verändert werden. 

Im Todesfall könnte diese Gestaltung allerdings zu steuerlichen Nachteilen führen.

Denn wenn Eheleute ihr Familienheim zu Miteigentum halten, wird der im Todesfall eines Ehegatten an den überlebenden Ehegatten oder an die Kinder vererbte Miteigentumsanteil unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4a bzw. 4b ErbStG grundsätzlich steuerfrei vererbt. Insbesondere eine Anrechnung auf die erbschaftssteuerlichen Freibeträge findet nicht statt. Grade bei werthaltigen Immobilien führt dies zu einer erheblichen Reduzierung der Erbschaftssteuer.

Ob nun aber diese Privilegierung auch dann gilt, wenn kein Miteigentumsanteil, sondern ein GbR-Anteil vererbt wird – was der Fall ist, wenn die Eheleute ihr Familienheim in GbR halten –, ist rechtlich bislang offen. Bis zur Klärung dieser Frage durch den Bundesfinanzhof bietet es sich deshalb an, die Familienheim-GbR vorsorglich aufzulösen und das Eigentum an dem Familienheim auf die Gesellschafter zu übertragen. Bis Ablauf des 31.12.2026 ist diese Art der Übertragung auch noch grunderwerbsteuerfrei möglich. Bei der Vorbereitung der entsprechenden Urkunde unterstützen wir Sie gerne.